Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fliegl Agrartechnik GmbH


I. Allgemeines:

 

Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch für Verträge mit Unternehmern.

 

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

 

Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

Kunden im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer.

 

Sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, der mit uns in einer laufenden Geschäftsbeziehung steht, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarter Bestandteil aller Verträge und gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

 

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

Änderungen der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Firmierung oder der Anschrift sind umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Wenn der Kunde seiner Informationspflicht nicht nachkommt, ist er zum Ausgleich aller steuerlichen Nachteile, die uns dadurch entstehen, verpflichtet.

 

II. Vertragsschluss:

 

Unsere Angebote im Katalog oder auf unserer Homepage sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Ware zu bestellen. Dies gilt auch bei telefonischer Angebotsanfrage durch den Kunden und der im Rahmen dieses Telefonates getätigten Angaben.

 

Der Kunde ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden. Ein Vertrag ist erst geschlossen, wenn der Kunde die von uns zu diesem Zwecke vorbereitete und an ihn schriftlich oder fernschriftlich übersandte Auftragsbestätigung unterzeichnet an uns schriftlich oder fernschriftlich wieder zurückgesandt hat.

 

Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen werden durch uns durch eine schriftliche Bestätigung angenommen.

 

Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit und Abmessungen des Liefergegenstandes gilt ausschließlich unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung.

 

Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form und/oder Farbe der Ware bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

 

Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

 

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

 

III. Preise:

 

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die von uns angegebenen Preise ab Werk Mühldorf. In diesen Preisen ist die Umsatzsteuer (ohne Verpackungskosten) enthalten, Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.

 

Sofern bei Verträgen mit Unternehmern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk Mühldorf, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

Wir halten uns an die in der vorgefertigten Auftragsbestätigung angegebenen Preise vier Monate ab dem Ausstelldatum gebunden.

Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate, sind Preisänderungen nur aus triftigen Gründen zulässig, insbesondere aufgrund erhöhter Herstellungskosten, Erhöhung der Lohnkosten oder sonstiger gleichwertiger Gründe.

 

Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.

 

Kosten für Transportversicherung, Verladung, Verbringung, Überführung, Zoll und amtlichen Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.

 

IV. Zahlung:

 

Unsere Rechnungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

Wir sind berechtigt, sofern der Kunde die Tilgung nicht bestimmt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Wir erteilen dem Kunden sodann Information über die Art der erfolgten Verrechnung. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn durch diese Regelung die Interessen des Kunden nicht angemessen berücksichtigt werden.

 

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

 

Kommt der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen uns zustehenden Rechte - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Daneben haben wir gegenüber Unternehmern einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR.

 

Sollte uns durch den Verzug ein höherer Zinsschaden als der gesetzliche entstehen, so sind wir berechtigt, diesen gegenüber unseren Kunden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Verbraucher hat in diesem Falle jedoch die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

Sollten uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit der Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind im vorausgehenden Falle des Weiteren berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind. Der Kunde ist weiter zur Aufrechnung berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

 

Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung und Lieferverzug:

 

Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

 

Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen - soweit nicht anders vereinbart - mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen.

 

Der Kunde kann uns nach Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.

 

Der Kunde kann im Falle einer Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei von uns oder von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei von uns oder von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

Wird uns, während wir uns mit der Lieferung in Verzug befinden, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

 

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, dazu gehören vor allem Streik, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Anordnungen und Maßnahmen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unseren Zulieferern usw., und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten.

 

Solche Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.

 

Aufgrund dieser Ereignisse kann kein Lieferverzug eintreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anzupassen.

 

Bei dauerhafter Behinderung im Falle der Ziffer 5 um länger als vier Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen.

 

Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern keine erhebliche, für den Kunden unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt.

 

Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantiezusagen, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand mangelfrei im Sinne der Gewährleistungsvorschriften ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung von uns vorliegt.

 

Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung und des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können alleine hieraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

VI. Gefahrübergang:

 

Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über.

 

Beim Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

 

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

 

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn eine solche für den Kunden zumutbar ist. In diesem Fall müssen die Teillieferungen anteilig nach der Lieferung bezahlt werden.

 

VII. Abnahme:

 

Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

Eine etwaige Probefahrt vor der Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.

 

Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Des Setzens einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Falle bedarf es auch keiner Bereitstellung.

 

Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Bruttokaufpreises. Er wird höher, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen, er ist niedriger, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Der Kunde hat zudem die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt nicht angefallen ist.

 

Hat bei einer Probefahrt vor Abnahme des Kaufgegenstandes der Kunde oder sein Beauftragter die Herrschaft über denselben oder wird dieser von vorbezeichneten Personen gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Kaufgegenstand entstandene Schäden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt:

 

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

 

Ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

In diesem Fall erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kaufmann im Sinne des HGB alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des Kaufmanns im Sinne des HGB sind wir verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kaufmann im Sinne des HGB alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bestehen, erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine andere angemessene Sicherheit besteht.

 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes haben wir das Recht zum Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil I. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass uns die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt wird.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

Solange das Eigentum noch nicht übertragen ist, hat uns der Kunde unverzüglich zumindest in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritten ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.

 

Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive Mehrwertsteuer ab, die uns durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung bereits hiermit ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

Sind wir aufgrund des vorherrschenden Eigentumsvorbehaltes Miteigentümer der gelieferten Ware, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile.

 

Der Unternehmer hat uns auf Verlangen bekanntzugeben, welche Forderungen abgetreten wurden und uns die Daten des Schuldners mitzuteilen. Er hat des Weiteren alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und die zur abgetretenen Forderungen genannten Unterlagen auszuhändigen. Der Unternehmer hat dem Schuldner auch die Abtretung mitzuteilen.

 

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort.

 

Wird die Vorbehaltssache mit anderen Stoffen verarbeitet, vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert wurden oder in unserem Eigentum stehen, erwerben wir dieses Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltssache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

 

IX. Gewährleistung:

 

Sofern die an einen Verbraucher verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft ist, werden die zugunsten des Verbrauchers bestehenden zwingenden gesetzlichen Rechte von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen nicht berührt, mit Ausnahme dessen, dass hinsichtlich der Lieferung von gebrauchten Waren für den Verbraucher einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart wird.

 

Bei nicht nur unerheblichen Mängeln steht uns zunächst ein Recht auf Nacherfüllung zu. Sind beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) unmöglich, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

 

Verbraucher haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

 

Bei Unternehmen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags, sowie Schadensersatz verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder in sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß  der Ziffer X. dieser AGB.

 

Die Gewährleistungsansprüche verjähren für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der neuen Ware, bei Lieferung von gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der neuen Ware und wird bei der Lieferung von gebrauchter Ware ausgeschlossen.

 

Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Kaufgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Vertragsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer diese Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

 

Ist der Kunde ein Kaufmann hat dieser die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Qualität und Mengenangaben hin zu untersuchen und – wenn sich ein Mangel zeigt diesen Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen – andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

 

Der Kaufmann hat verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kaufmann trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.  

 

Eine Haftung für normalen Verschleiß ist ausgeschlossen. Normaler Verschleiß sind solche Defekte, die dem Alter und der Laufleistung des Produkts entsprechen.

 

X. Haftung

 

Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies betrifft auch Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Des Weiteren haften wir für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, sowie Arglist sowohl unserer gesetzlichen Vertreter, als auch unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solche Schadens ersichtlich von einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfacher fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

Kardinalpflichten sind die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten, d. h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

 

XI. Datenverarbeitungserlaubnis – Geheimhaltung

 

Wir sind berechtigt, alle den Kunden betreffenden gesetzlich geschützten Daten nach vorheriger Einwilligung bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

 

XII. Konstruktionsänderungen:

 

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind aber nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Gegenständen vorzunehmen.

 

XIII. Anwendbares Recht:

 

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

 

XIV. Erfüllungsort Gerichtsstand

 

Erfüllungsort bei einem Kaufmann im Sinne des HGB ist für sämtliche Lieferungen der Sitz unserer Gesellschaft

 

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten je nach Streitwert das Landgericht Traunstein oder das Amtsgericht Mühldorf am Inn.

 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

Stand: September 2021